Aktuelles

Entscheidung aus dem Medizinrecht

Eine aktuelle Entscheidung aus dem Medizinrecht

Einwilligung: OperateurIn / Anwesenheit von MedizinprodukteberaterInnen

Beim Abschluss eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags steht grundsätzlich dem Krankenhaus das Recht zu, sich für die Behandlung des gesamten Personals zu bedienen.

Will eine Patientin bzw. ein Patient, die/der keinen Arztzusatzvertrag geschlossen hat, ihre/seine Einwilligung dennoch auf eine bestimmte Operateurin oder einen bestimmten Operateur beschränken, muss sie/er dies eindeutig zum Ausdruck bringen. Hierfür genügen weder der von ihr bzw. ihm geäußerte Wunsch oder die subjektive Erwartung, von einer bestimmten Ärztin bzw. einem bestimmten Arzt operiert zu werden, noch die unverbindliche Zusage einer Ärztin oder eines Arztes in einem Vorgespräch, die Operation – sofern möglich – selbst durchzuführen.

Über die Anwesenheit einer Medizinprodukteberaterin bzw. eines Medizinprodukteberaters während einer Operation muss eine Patientin bzw. ein Patient jedenfalls dann nicht aufgeklärt werden, wenn die oder der Beratende nicht in die Heilbehandlung involviert ist, sondern ihr/ihm aufgrund besonderer Sachkenntnis quasi als „lebende Gebrauchsanweisung" lediglich eine das medizinische, insbesondere das die Instrumente anreichende OP-Personal im Hinblick auf die effektive und sichere Handhabung unterstützende Funktion zukommt. Jedenfalls umfasst die Einwilligung einer Patientin oder eines Patienten in der Regel auch die Hinzuziehung interner und externer Hilfspersonen, die für die sichere und effektive Durchführung des Eingriffs für erforderlich gehalten werden.

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 25.08.2023 – 1 U 100/22

Aktuelles – Buchtipp „Post und Long Covid“

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