Hörgeräteversorgung
Höchstrichterliche Rechtsprechung vom 12. Juni 2025 zur Hörgeräteversorgung
Das Bundessozialgericht hat die Rechte hörbehinderter Menschen gestärkt. In drei Urteilen vom 12. Juni 2025 hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts zugunsten von schwerhörigen Versicherten entschieden. Deren gesetzliche Krankenkassen hatten die Kosten für teure Hörgeräte nur teilweise übernommen.
Die Krankenkassen hatten unter Berufung auf das Wirtschaftlichkeitsgebot gemeint, sie müssten nicht mehr bezahlen. Dem hielten die Richter aus Kassel folgendes entgegen: Soweit der durch teure Hörgeräte festgestellte Hörvorteil maßgeblich auf den "Komfort" des Gerätes zurückzuführen ist, handelt es sich nicht etwa um unwirtschaftliche bzw. leistungsausschließende Faktoren wie Luxus oder Bequemlichkeit. Denn hörbehinderte Menschen sind nicht vom allgemeinen Fortschritt der Digitalisierung und Technisierung ausgeschlossen, der auch Menschen mit nicht eingeschränktem Hörvermögen vielfältige und zugleich angemessene Erleichterungen im Alltag bringt wie zum Beispiel beim Telefonieren oder Musikhören.
Auch mit dem "Freiburger Sprachtest" setzt sich das Bundessozialgericht kritisch auseinander und stellt klar, dass Messergebnisse nicht automatisch Gebrauchsvorteile im Alltag widerspiegeln.
Krankenkassen, Sozialgerichte und Landessozialgerichte werden mit diesen erfreulichen Urteilen endlich einmal wieder "am Ohr hochgezogen".
Die Aktenzeichen lauten:
B 3 KR 13/23 R,
B 3 KR 5/24 R und
B 3 KR 6/24 R.
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